Frage
Ich arbeite in den Niederlanden und wohne in Deutschland. Kann mein Partner eine Steuererklärung in den Niederlanden einreichen?
Antwort
Wenn der Partner eines in den Niederlanden arbeitenden Grenzgängers keine oder nur geringe Einkünfte bezieht und die ihm zustehende Abgabenermäßigung nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch nehmen kann, kann er sich den Betrag ganz oder teilweise vom niederländischen Finanzamt auszahlen lassen.
Frage
Ich wohne in Deutschland und arbeite in den Niederlanden. Muss ich in den Niederlanden eine Steuererklärung einreichen?
Antwort
Nein, Sie sind nicht verpflichtet in den Niederlanden eine Steuererklärung einzureichen. Es ist jedoch häufig sinnvoll eine niederländische Einkommensteuererklärung einzureichen. Wenn Sie sich z.B. entscheiden für die Behandlung als inländischer Steuerpflichtiger können Sie, abhängig von Ihrer persönlichen Situation, Anspruch auf viele Abzugsposten haben.
Frage
Ich arbeite in den Niederlanden und wohne in Deutschland. Wo werden meine Arbeitseinkünfte besteuert?
Antwort
Als Einwohner von Deutschland sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen Sie eine deutsche Einkommensteuererklärung machen. Die Arbeitseinkünfte werden in den Niederlanden besteuert (grundsätzlich). Die Niederlande und Deutschland haben in einem Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt, wo Grenzgänger je nach Steuerart steuerpflichtig sind.
Frage
Kennt das niederländische Steuersystem Steuerklassen und Steuerfreibeträge?
Antwort
Steuerklassen und Steuerfreibeträge gibt es in den Niederlanden nicht. Das niederländische Steuersystem kennt Steuerermäßigungen (Abgabenermäßigungen). Es gibt seit dem 1. Januar 2001 ein Boxensystem, wobei die unterschiedlichen Einkommensbestandteile pro Box getrennt besteuert werden.
Frage
Ich arbeite in den Niederlanden. Sind Reisekosten in den Niederlanden abzugsfähig?
Antwort
Nur wenn mit öffentlichen Verkehrsmitteln gereist wird, ist Abzug von Reisekosten möglich. Eine Steuerbefreite Vergütung vom Arbeitgeber für Reisen mit dem eigenen Fahrzeug ist schon (beschränkt) möglich.
Frage
Wir besitzen eine Ferienwohnung in den Niederlanden. Diese Ferienwohnung wird von uns betriebswirtschaftlich vermietet (im Rahmen eines Ferienbetriebs). Beim niederländischen Finanzamt reichen wir jährlich eine Umsatzsteuererklärung ein. Jetzt haben wir die Absicht ein Motorboot oder eine Segelyacht zu kaufen und dieses Boot zusammen mit unserem Ferienhaus zu vermieten. Können wir die Vorsteuer, die im Kaufpreis des Bootes inbegriffen ist, vom niederländischen Finanzamt zurückerstattet bekommen?
Antwort
Unter Umständen ist eine Rückerstattung möglich. Es gelten bestimmte Voraussetzungen. Ferner ist ein Teil der Vorsteuer wegen – angenommener – Privatnutzung nicht abzugsfähig.
Auch wenn Sie bezüglich der Vermietung Ihrer Ferienwohnung noch kein Unternehmer sind, gibt es Möglichkeiten. In diesem Fall gelten auch bestimmte Voraussetzungen.
Frage
Aufgrund der Gesetzgebung in meinem Wohnsitzstaat ist die Gründung eines Unternehmens bezüglich der Vermietung eines einzelnen Motorboots nicht möglich. Ich habe erfahren, dies wäre in den Niederlanden wohl möglich. Gibt es bestimmte Voraussetzungen?
Antwort
Für eine Rückerstattung der Vorsteuer gelten bestimmte Voraussetzungen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Sie in den Niederlanden eine sog. feste Einrichtung haben, das heißt, Sie haben einen Betrieb. Für die Anwesenheit eines Betriebs gelten für die Umsatzsteuer und für die Einkommensteuer unterschiedliche Voraussetzungen. Ob Sie als Unternehmer ein Recht auf Steuervergünstigungen haben und als Selbständiger pflichtversichert sind für Krankheiten und/oder Sozialversicherungsprämien zahlen müssen, ist von Ihrer persönlichen Situation in den Niederlanden sowie in Ihrem Wohnsitzstaat abhängig.
Frage
Ich bin nur für einen Teil des Jahres 2004 Steuerausländer in den Niederlanden gewesen. Kann ich mich dann für die Anwendung der Regeln für inländische Steuerpflicht entscheiden (das sog. Wahlrecht für inländische Steuerpflicht)?
Antwort
Ja, das ist möglich; vorausgesetzt, dass Sie in dem Zeitraum, in dem Sie Steuerausländer waren, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen aufgeführten Staat gewohnt haben.
Frage
Für das Kalenderjahr 2004 habe ich als Steuerausländer von der Wahlregelung für Steuerausländer (das Wahlrecht für inländische Steuerpflicht) Gebrauch gemacht. Auch in Bezug auf das Jahr 2005 bin ich in den Niederlanden steuerpflichtig. Was sind die Folgen, wenn ich für das Jahr 2005 keinen Gebrauch von der Wahlregelung mache?
Antwort
Falls Sie für das Jahr 2005 keinen Gebrauch von Ihrem Wahlrecht machen, werden Ihre ausländischen negativen Einkünfte „zurückgenommen“, wie beispielsweise die Hypothekenzinsen in Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung in Ihrem Wohnland, und der Verlust aus Ihrem Unternehmen, das seinen Sitz in Ihrem Wohnland hat. Diese ausländischen negativen Einkünfte würden für das Jahr 2004 zurückgenommen werden. Nicht zurückgenommen werden Abzugsposten wie außerordentliche Ausgaben, Unterhaltszahlungen, usw. Auch Steuerkürzungen werden nicht zurückgenommen. Die Abzugsposten, worauf Steuerausländer in den Niederlanden jederzeit Recht haben, wie zum Beispiel Prämien für Leibrenten und Kosten für Kinderbetreuung, werden natürlich auch nicht zurückgenommen.
Frage
Meine Frau und ich besitzen in den Niederlanden eine Ferienwohnung. Nun haben wir gehört, dass wir in den Niederlanden Einkommensteuer sparen können, wenn wir uns für eine Behandlung als inländische Steuerpflichtige entscheiden. Zu welchem Zeitpunkt können wir uns für eine Behandlung als inländische Steuerpflichtige entscheiden und bis zu welchem Zeitpunkt können wir das wieder rückgängig machen?
Antwort
Ihre Wahl müssen Sie mit der Steuererklärung machen. Sie können Ihre Wahl rückgängig machen, solange die Steuerveranlagung noch nicht unwiderruflich feststeht.
Frage
Meine Frau und ich wohnen in Österreich. Nur ich bin in den Niederlanden wegen des Besitzes einer Ferienwohnung steuerpflichtig. Ich beabsichtige, von meinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Kann meine Frau auch von dem Recht, für eine Behandlung als inländische Steuerpflichtige zu wählen, Gebrauch machen?
Antwort
Auch Ihre Frau kann von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Dies kann, weil sie, genauso wie Sie, Einwohner eines EU-Mitgliedstaates ist und durch ihre Wahl für eine Behandlung als inländische Steuerpflichtige in Betracht kommt als Partner von einem Steuerpflichtigen, von Ihnen also.
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