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Gemeindesteuern

Gemeindesteuern

 

Wenn Sie eine Ferienwohnung in den Niederlanden besitzen, bekommen Sie es, abgesehen von der Einkommensteuer, die das Finanzamt erhebt, auch mit verschiedenen Steuern, die von der Gemeinde erhoben werden, zu tun.
In den Niederlanden können Gemeinden aufgrund der Gemeentewet (= Kommunalgesetz) eigene Steuern erheben. Dieses Steueraufkommen macht ungefähr 20% der kommunalen Einkünfte aus. Die Möglichkeit hierzu ist jedoch begrenzt. Die Gemeinden dürfen nur die Steuern erheben, die ihnen das Gesetz ausdrücklich zusteht. Wenn eine Gemeinde von der Befugnis, eine bestimmte Steuer zu erheben, Gebrauch machen will, muss das in einer kommunalen Steuerverordnung festgelegt werden. Darin müssen dann die wichtigsten Sachen geregelt werden, die nötig sind, um beispielsweise festzustellen, wer die Steuer bezahlen muss oder die Berechnung der Höhe der Steuerschuld und dessen Eintreibung.

Die Gemeinden können, wie gesagt, Steuern nur erheben, soweit das Gesetz es ihnen ausdrücklich zusteht. Sie müssen also auch selbst bestimmen, welche Steuern sie erheben wollen. Die Befugnis zur Erhebung dieser Steuern ist in den meisten Fällen in der Gemeentewet geregelt, aber ab und zu auch in anderen Gesetzen. Ein diesbezügliches Beispiel ist die Steuererhebung für die Abfallbeseitigung, die in der Wet milieubeheer (= Umweltschutzgesetz) näher geregelt ist.

Manchmal ist eine derartige Steuererhebungskompetenz im Gesetz ziemlich detailliert geregelt, sodass die Gemeindeverwaltungen nur noch begrenzte Möglichkeiten haben nähere Einzelheiten zu regeln. Ein diesbezügliches Beispiel bilden die Steuern auf Immobilien. Bei anderen Steuern, wie Abgaben, haben die Gemeinden oft mehr eigene Wahlmöglichkeiten. Zum Beispiel die Frage, wer die Steuer bezahlen muss (die Steuerpflichtigen), was der Erhebungsmaßstab ist (beispielsweise die Menge der abgeführten Abwässer bei den Kanalgebühren) und was der Steuertarif ist (ein bestimmter Betrag pro Kubikmeter Abwasser). Auf diese Art und Weise kann die Gemeindeverwaltung bestimmen, wie hoch die örtliche Steuerbelastung sein wird und wie sie verteilt wird.

Arten von Gemeindesteuern

Bei den Gemeindesteuern können in groben Zügen zwei Arten unterschieden werden. An erster Stelle die echten Steuern, wie die Steuern auf Immobilien, Fremdenverkehr, Pendler und Parkplätze. Diesen Steuerertrag kann die Gemeinde nach eigenem Gutdünken verwenden.
Daneben gibt es Steuern, die auf einen Regress bestimmter Kosten, die die Gemeinde gemacht hat, hinauslaufen: Abgaben und so genannte zweckgebundene Steuern. Der Ertrag einer derartigen Steuer darf nicht höher sein als die Kosten, die gemacht wurden. Beispiele für diese Abgaben sind die Kanalgebühren und Verwaltungsgebühren. Ein Beispiel für eine zweckgebundene Steuer ist die für eine bestimmte Zeit erhobene Gemeindesteuer für Grundstücke, die von Gemeindeeinrichtungen Nutzen haben. Eine Gemeinde muss die entstandenen Kosten nicht immer zu volle hundert Prozent bei denjenigen geltend machen, die davon profitieren. Ein Teil der Kosten kann zum Beispiel aus dem Aufkommen der Immobilien-Steuern gedeckt werden.

Freistellungen

Es kommt häufig vor, dass bestimmte Gruppen Steuerpflichtiger von vornherein von einer bestimmten Steuer freigestellt sind. Manchmal ergibt sich dies direkt aus dem Gesetz. In anderen Fällen wird dies von der Gemeindeverwaltung in der Steuerverordnung bestimmt. Die Gemeinde darf dabei jedoch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderhandeln. Im Fall einer derartigen Freistellung entsteht demnach keine Steuerschuld.

Erlass

Es kann vorkommen, dass jemand, der wohl steuerpflichtig ist, die Steuer nicht bezahlen kann. Manchmal kann in so einem Fall die Steuerschuld erlassen werden. Ob jemand tatsächlich für einen Erlass in Betracht kommt, wird anhand seines Vermögens, seines Einkommens und der Ausgaben, die er zu tätigen hat, beurteilt.
Wenn der Steuerpflichtige zeitweilig nicht genügend Geld zur Verfügung hat, gibt es noch die Möglichkeit, mit der Gemeinde eine Zahlungsregelung zu vereinbaren. Einen Anspruch auf eine derartige Zahlungsregelung gibt es jedoch nicht.

Einspruch und gerichtliche Überprüfung

Gegen einen Steuerfestsetzungsbescheid kann innerhalb von sechs Wochen Einspruch erhoben werden. Wenn der Einspruch abgewiesen wird, kann beim für Steuerangelegenheiten zuständigen Richter (dem Landgericht) Klage eingereicht werden. Wenn das Urteil des Landgerichts ganz oder teilweise abweisend ist, kann man in Berufung beim Gerechtshof (= Gerichtshof) gehen. Danach besteht die Möglichkeit Revision beim Hoge Raad (= Obersten Gerichtshof) einzulegen. Das Einlegen eines Einspruchs bedeutet nicht, dass der Antragsteller automatisch einen Anspruch auf Zahlungsausstellung hat. Das muss gesondert beantragt werden

 
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