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Grenzgänger

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(Für die niederländischen ESt.-erklärungen 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008) 

  • Die Steuerzulage für die Zahlung der Krankenversicherung und die Kinderbetreuungszulage für deutsche Grenzgänger

  • Wohnsitz im Ausland, Bezüge in den Niederlanden

  • Vergünstigungen für Einwohner der Bundesrepublik Deutschland

  • Soziale Sicherheit für Grenzgänger und grenzüberschreitende Unternehmer

  • Wohnsitz im Ausland und die Wahlmöglichkeit

  • Erhebung der Sozialbeiträge

Die Steuerzulage für die Zahlung der Krankenversicherung

Die Steuerzulage für die Zahlung der Krankenversicherung ist ein Entgegenkommen bei den Kosten für die niederländische Krankenversicherung.

Wir verweisen Sie gerne auf die Seite Krankenversicherung auf unserer Internetsite.

Wenn Sie hierfür in Betracht kommen, können Sie Kontakt mit uns aufnehmen.

Wohlgemerkt: Diese Steuerzulage kann für das Jahr 2006 noch bis zum 1. April 2007 beantragt werden. Tun Sie dies nicht vor diesem Stichtag, dann sind Sie zu spät und haben keinen Anspruch mehr.

Studierende Kinder von deutschen Grenzgängern haben Anspruch auf niederländische Studienfinanzierung

Wenn Sie in Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten, hat Ihr studierendes Kind bzw. haben Ihre studierenden Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf niederländische Studienfinanzierung. Sie müssen dann wohl Hochschulunterricht in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen (Bremen) oder den Niederlanden erhalten. Dieses Recht bleibt bestehen, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos oder arbeitsunfähig werden. Falls einer der beiden Eltern in Deutschland sozial versichert ist, besteht neben dem Anspruch auf niederländische Studienfinanzierung auch ein Recht auf deutsches Kindergeld.

Fortführung (Betriebs)Rentenaufbau bei vollständiger Arbeitslosigkeit

Wenn Sie in Deutschland wohnen, in den Niederlanden arbeiten, älter als 40 Jahre und vollständig arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf Fortführung Ihres niederländischen (Betriebs)Rentenaufbaus, solange Sie aus Deutschland eine lohnbezogene Arbeitslosenunterstützung erhalten. Es kann sich um einen Betriebszweig-, Unternehmens- oder Berufsrentenfonds handeln. Lebensversicherungsgesellschaften fallen auch hierunter. Es gelten einige Voraussetzungen. So muss der erste Arbeitslosentag vor dem 1. Januar 2008 liegen, und es müssen aus der Rentenanlage Ansprüche auf eine lebenslange Alters- oder Hinterbliebenenrente hergeleitet werden können. Die Forführung des Aufbaus der (Betriebs)Rente ist mit keinen Kosten verbunden.

Kinderbetreuungszulage für deutsche Grenzgänger

Wenn Sie in Deutschland wohnen, in den Niederlanden arbeiten und in Deutschland Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, haben Sie eventuell – unter bestimmten Voraussetzungen – ab dem 1. Januar 2006 Recht auf eine Kinderbetreuungszulage.

Wir verweisen Sie gerne auf die Seite
Kinderbetreuung auf unserer Internetsite.

Wenn Sie hierfür in Betracht kommen, können Sie
Kontakt mit uns aufnehmen.

Wohlgemerkt: Die Kinderbetreuungszulage für das Jahr 2006 kann bis zum 1. April 2007 beantragt werden. Nach diesem Stichtag können noch Änderungen mitgeteilt werden. Änderungen müssen dem Finanzamt immer rechtzeitig gemeldet werden.

Wohnsitz im Ausland, Bezüge in den Niederlanden

Auch wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnhaft sind, müssen Sie unter Umständen in den Niederlanden Steuern zahlen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie in den Niederlanden einer Beschäftigung nachgehen oder Einkünfte in oder aus den Niederlanden beziehen. Welche Einkünfte zu versteuern sind und wie die zu leistende Einkommensteuer berechnet wird, ist im niederländischen Einkommensteuergesetz festgelegt. Wenn Sie Einkünfte dieser Art in oder aus den Niederlanden beziehen, werden Sie vom niederländischen Finanzamt als ausländischer Steuerpflichtiger eingestuft. In der Regel müssen Sie in dem Fall jedes Jahr eine Steuererklärung in den Niederlanden einreichen.

Unter Umständen sind Sie darüber hinaus in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig, zum Beispiel dann, wenn Sie in den Niederlanden im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig sind. In diesem Fall müssen Sie sozialbeiträge leisten. Zu den Sozialversicherungen, die beitragspflichtig sind, zählen die gesetzliche Allgemeine Altersrentenversicherung (AOW), die gesetzliche Hinterbliebenenrentenversicherung (Anw) und die gesetzliche Allgemeine Krankenversicherung Besondere Krankheitskosten (AWBZ). Die Sozialbeiträge werden vom Finanzamt automatisch zusammen mit der Einkommensteuer erhoben.

Vergünstigungen für Einwohner der Bundesrepublik Deutschland

Wenn Sie in Deutschland wohnen, haben Sie auch dann Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen, wenn Sie keinen Gebrauch von der Wahlmöglichkeit machen. Voraussetzung ist, dass Sie die Kriterien der so genannten 90%-Regelung erfüllen, die in der Grenzgängerregelung zum Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wurden. Die Kriterien lauten wie folgt

  • Sie haben Einkünfte aus einem gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnis oder aus früherer Arbeit, die in den Niederlanden steuerpflichtig sind.

  • Ihr gesamtes Einkommen unterliegt zu mindestens 90% der niederländischen Einkommensteuer. Für Ehepartner gilt, dass mindestens 90% des gemeinsamen Gesamteinkommens der niederländischen Einkommensteuer unterliegt.

Wenn Sie in Deutschland wohnen und die oben genannten Kriterien erfüllen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf:

- die allgemeine Abgabenermäßigung;
- die (zusätzliche) Kinderermäßigung;
- die (zusätzliche) Kombinationsermäßigung;
- die (zusätzliche) Ermäßigung für Alleinerziehende;
- die (zusätzliche) Seniorenermäßigung.

Ferner haben Sie unter Umständen Anspruch auf folgende personengebundene Abzugsposten:

- Unterhaltszahlungen und sonstige Aufwendungen zur Erfüllung von    
  Unterhaltspflichten an den Ex-Partner;
- Aufwendungen für den Lebensunterhalt von Kindern unter 30 Jahren;
- Krankheitskosten und sonstige außergewöhnliche Belastungen;
- Aufwendungen für Wochenendbesuche (schwer) behinderter Kinder;
- Ausbildungskosten

Darüber hinaus haben Sie bei der Ermittlung des Einkommens aus Spar- und Anlageaktivitäten (Box 3) unter Umständen Anspruch auf folgende Vergünstigungen:

- den Steuerfreibetrag für Vermögenswerte;
- den zusätzlichen Steuerfreibetrag für Vermögenswerte minderjähriger Kinder;
- die Seniorenermäßigung.

Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner keine oder nur geringe Einkünfte bezieht, hat Ihr Partner unter Umständen Anspruch auf die Auszahlung der allgemeinen Abgabenermäßigung.

Soziale Sicherheit für Grenzgänger und grenzüberschreitende Unternehmer

Für Grenzgänger und über die Grenze tätige Unternehmer spielt nicht nur die Frage eine Rolle, in welchem Land ihre Einkünfte versteuert werden, sondern auch, wo sie sozialversichert sind. Anhand der diesbezüglich getroffenen internationalen Vereinbarungen können Sie überprüfen, in welchen Land Sie sozialversichert sind.

In den meisten Fällen liegen bezüglich der sozialen Sicherheit bei grenzüberschreitenden Arbeits- und Unternehmensaktivitäten Vereinbarungen vor, die innerhalb der Europäischen Union (EG-Verordnung 1408/71) getroffen worden sind. Darüber hinaus gibt es bilaterale Absprachen zwischen den Niederlanden und anderen Einzelstaaten. Es handelt sich hierbei um Abkommen, mit denen unter anderem verhindert worden soll, dass bei grenzüberschreitenden Arbeits- und Unternehmensaktivitäten mehrere oder aber gar kein soziales Sicherungssystem für den Betroffenen zuständig ist. Im Allgemeinen gilt, dass Sie unter das soziale Sicherungssystem des Landes fallen, in dem Sie Ihre Leistungen erbringen. Für dieses allgemeine Prinzip gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Wenn Sie beispielsweise von Ihrem Arbeitgeber zur befristeten Tätigkeit in ein anderes Land entsendet werden (Entsendung) oder wenn Sie in zwei oder mehreren Ländern tätig sind, gelten andere Bestimmungen.

Wenn Sie im Ausland wohnen und in den Niederlanden arbeiten oder Ihren Wohsitz in den Niederlanden haben und im Ausland arbeiten, sollten Sie unbedingt der Frage nachgehen, welche Folgen dies für Ihre soziale Absicherung hat. Auch wenn Sie aus einem anderen Land Sozialleistungen beziehen, sollten Sie die eventuell damit verbundenen Konsequenzen für Ihre soziale Sicherheit abwägen.

Wohnsitz im Ausland und die Wahlmöglichkeit

Wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnhaft sind, jedoch von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen und folglich als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden, müssen Sie in den Niederlanden Ihr gesamtes, weltweit bezogenes Einkommen angeben. Das heißt, dass Sie in der niederländischen Steuererklärung auch jene Einkommensbestandteile angeben müssen die Sie aufgrund (inter) nationaler Abkommen eigentlich nicht in den Niederlanden zu versteuern brauchen. Vermutlich müssen Sie für die betreffenden Einkünfte auch im Ausland Steuern leisten. Um zu vermeiden, dass Ihre Einkünfte dadurch doppelt besteuert werden, haben Sie in den Niederlanden Anspruch auf eine Ermäßigung der zu leistenden Einkommensteuer: dies ist der so genannte Abzug zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. .

Voraussetzung für den Abzug ist, dass Ihre ausländischen Einkünfte per saldo positiv sind. Die Höhe des Abzugs wird vom niederländischen Finanzamt anhand der Einkommensteuererklärung ermittelt.

Welche genauen Auswirkungen der Abzug auf die zu leistende Einkommensteuer hat, lässt sich nur durch Hinzuziehung des jeweiligen Steuerabkommens abschätzen, das die Niederlande mit dem betreffenden Land geschlossen haben.

Erhebung der Sozialbeiträge

Auch wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnen, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen (zum Teil) in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig. Diese Versicherungen sind beitragspflichtig. Dazu zählen:

- die gesetzliche Allgemeine Altersrentenversicherung (AOW);
- die gesetzliche Hinterbliebenenrentenversicherung (Anw);
- die gesetzliche Allgemeine Krankenversicherung Besondere Krankheitskosten (AWBZ).

In einigen Fällen sind Sie vollständig pflichtversichert (also nach AOW, Anw und AWBZ), in anderen Fällen sind Sie nur nach dem AWBZ pflichtversichert.

Ausschließlich nach dem AWBZ versichert

Wenn Sie die folgenden Kriterien erfüllen, sind Sie in den Niederlanden ausschließlich nach dem AWBZ versichert:

  • Sie sind in den Niederlanden aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes versichert.

  • Sie haben laut internationaler Bestimmungen Anspruch auf medizinische Versorgung in Ihrem Wohnland, wobei die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zulasten der niederländischen Krankenkasse gehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsprozesses ins Ausland verzogen sind und Leistungen aus den Niederlanden erhalten.

Die Höhe der Sozialbeiträge

Die Höhe der Sozialbeiträge errechnet sich aus dem Beitragseinkommen. Das Beitragseinkommen entspricht (in den meisten Fällen) dem zu versteuernden Einkommen in Box 1. Waren Sie nicht das ganze Jahr über in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig, wird das Beitragseinkommen nur über den Zeitraum berechnet, in dem für Sie in den Niederlanden eine Beitragspflicht bestand. Der zu leistende Betrag wird um den Beitragserhebungsanteil der Abgabenermäßigung verringert und zusammen mit der unter Umständen fälligen Einkommensteuer in einer Summe erhoben. Das Beitragseinkommen ist an eine Höchstgrenze gebunden.

Beitragseinkommen

Das Beitragseinkommen leitet sich (in der Regel) aus dem zu versteuernden Einkommen in Box 1 ab, das nach den Regelungen ermittelt wird, die auch für Einwohner der Niederlande gültig sind. Bei der Ermittlung des Beitragseinkommens werden daher neben den Einkünften in den Niederlanden in Box 1 auch eventuelle positive und negative Einkünfte aus Arbeit und Wohneigentum im Ausland berücksichtigt. Darüber hinaus wird der personengebundene Abzug mit den Einkünften verrechnet.

Wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnhaft sind und in den Niederlanden einer Beschäftigung nachgehen, stellen wir gerne für Sie die niederländische Einkommensteuererklärung zusammen.

 

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