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Das niederländische Krankenversicherungsgesetz für deutsche Grenzgänger ab dem 1. Januar 2006
Wie funktioniert das neue System?
Wenn Sie in Deutschland wohnen und ausschließlich in den Niederlanden arbeiten, dann sind Sie automatisch für die Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (AWBZ = Allgemeines Gesetz über besondere Krankenkosten) versichert. Dies ist auch der Fall, wenn Sie in Deutschland wohnen und im internationalen Transport für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz in den Niederlanden hat, tätig sind und Sie nicht hauptsächlich in Deutschland arbeiten.
Aufgrund der Zorgverzekeringswet (Zvw = Krankenversicherungsgesetz) sind Sie verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einer niederländischen Krankenversicherung abzuschließen. Sie müssen sich in Deutschland bei Ihrer Versicherungsgesellschaft anmelden. Nach Ihrer Anmeldung erstatten die Niederlande die Kosten an diese Versicherungsgesellschaft, wenn Sie in Deutschland von einer medizinischen Versorgung Gebrauch gemacht haben. Sie haben Anspruch auf jede Versorgung aus der Police Ihrer niederländischen Versicherung, sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland (weltweite Deckung). In Deutschland haben Sie Anspruch auf die Versorgung gemäß dem gesetzlichen Versicherungspaket Ihres Wohnlandes.
Die Kostenerstattung der Versorgung gemäß der Police richtet sich nach niederländischen Maßstäben. Dies kann bedeuten, dass Sie in Deutschland nicht die vollständigen Kosten erstattet bekommen.
Als AWBZ-Versicherter haben Sie in den Niederlanden Anspruch auf eine AWBZ-Versorgung. In Deutschland haben Sie einen Anspruch aufgrund der Bijzondere vergoedingsregeling AWBZ (= Besondere Kostenerstattungsregelung AWBZ).
Ihre Familienmitglieder sind nicht für die AWBZ versichert. Diese können sich nicht bei einer niederländischen Krankenversicherung für eine Versorgung aus der Zvw anmelden.
Die Versicherungsgesellschaft in Deutschland beurteilt nach deutschen Regeln, welche Familienmitglieder bei Ihnen mitversichert sind. Nicht versichert sind die Familienmitglieder, die arbeiten oder eine Rente oder Unterstützung in Deutschland erhalten und dadurch selbst gemäß der gesetzlichen Krankenversicherung von Deutschland versichert sind.
Ihre mitversicherten Familienmitglieder haben Anspruch auf eine Versorgung gemäß dem in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungspaket. Die Niederlande erstatten der Versicherungsgesellschaft in Deutschland die Versorgungskosten. Ferner haben sie in den Niederlanden Anspruch auf Versorgung gemäß der niederländischen Gesetzgebung (also der Zvw und der AWBZ). Für den Erhalt dieser Versorgung müssen sie eine Bescheinigung anfordern. Die Versicherung wickelt die gemachten Kosten mit dem in den Niederlanden ansässigen Arzt oder der Gesundheitseinrichtung ab.
Prämie / Beitrag
Sie bezahlen selbst eine nominale Prämie Zvw, einen einkommensabhängigen Beitrag Zvw und einen einkommensabhängige Prämie AWBZ. Sie kommen selbst für die Steuerzulage, die für die Zahlung der Krankenversicherung gewährt wird, und für die Rückerstattung bei einer Nicht-Inanspruchnahme (‚no claim‘) in Betracht.
Die nominale Prämie Zvw beträgt für das Jahr 2006 für Ihre mitversichterten Familienmitglieder pro Monat Euro 80,75 x dem so genannten Wohnlandfaktor (für Deutschland: 0,7194), also Euro 58,09. Dieser feste Beitrag wird vom CVZ (College van zorgverzekeraars = Kollegium der Krankenversicherungen) in Rechnung gestellt.
Der einkommensabhängige Beitrag Zvw für Ihre mitversicherten Familienmitglieder (mit einer Leistung oder Rente aus den Niederlanden) beträgt 6,5% von der Gesamtsumme der Lohnbestandteile, die als Lohn für die Lohnsteuer/Volksversicherungen gelten und 4,4% vom übrigen (weltweit erworbenenen-) Einkommen. Dieser Beitrag wird über maximal Euro 30.015 x dem Wohnlandfaktor, also über maximal Euro 21.592 einbehalten.
Der einkommensabhängige Beitrag AWBZ beträgt für Ihre mitversicherten Familienmitglieder (mit einer Leistung oder Rente aus den Niederlanden) 12,55% vom (weltweit erworbenen-) Einkommen in der 1. und 2. Steuerstufe. Dieser Beitrag wird über maximal Euro 30.632 x dem Wohnlandfaktor, also über maximal Euro 22.036, einbehalten.
Der vorgenannte Wohnlandfaktor hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Steuerzulage für die Zahlung der Krankenversicherung. Ob man darauf Anspruch hat, wird vom Finanzamt festgestellt.
Mitversicherte Familienmitglieder von achtzehn Jahren und älter schulden dem CVZ (College van zorgverzekeraars) einen Beitrag Zvw und kommen für die Steuerzulage zur Zahlung der Krankenversicherung in Betracht. Die Rückerstattung bei einer Nicht-Inanspruchnahme (‚no-claim‘) wurde insgesamt schon auf den Beitrag Zvw in Abzug gebracht.
Für Jüngere unter achtzehn Jahren muss einer der Eltern oder Versorgungsberechtigten eine Krankenversicherung abschließen. Für diese Jugendlichen schulden Sie keine Prämie und/oder Beiträge. Sie haben keinen Anspruch auf die Steuerzulage für die Zahlung der Krankenversicherung.
Steuerzulage für die Zahlung der Krankenversicherung
Diese Steuerzulage ist ein Entgegenkommen bei den Kosten für die Krankenversicherung. Wenn Sie selbst (arbeitend in den Niederlanden) und Ihr mitversicherter Partner Prämien bzw. Beiträge in den Niederlanden bezahlen, besteht ein Anspruch auf eine vollständige Steuerzulage. Ihr mitversicherter Partner ist Ihr so genannter Steuerzulage-Partner. Um hierfür in Betracht zu kommen, müssen Sie vor 2006 minimal eine Basisversicherung abgeschlossen haben. Keine Krankenversicherung bedeutet keine Steuerzulage.
Die Höhe dieser Steuerzulage ist von dem insgesamt steuerpflichtigen (weltweit erworbenen-) Einkommen in den 3 Boxen (= Kategorien), dem Gesamteinkommen, abhängig.
Wenn Sie keinen Steuerzulage-Partner haben, besteht Anspruch auf diese Steuerzulage, wenn Ihr Gesamteinkommen nicht höher als Euro 25.068 ist. Wenn es wohl einen Steuerzulage-Partner gibt, besteht Anspruch auf diese Steuerzulage, wenn das gemeinschaftliche Gesamteinkommen von Ihnen und Ihrem Steuerzulage-Partner nicht höher als Euro 40.120 ist.
Wenn Sie einen Steuerzulage-Partner haben, beträgt die Steuerzulage für das Jahr 2006 maximal ungefähr Euro 1.155. Haben Sie keinen Steuerzulage-Partner, dann beträgt die Steuerzulage maximal ungefähr Euro 400.
Kinder ab 18 Jahren müssen diese Steuerzulage selbst beantragen.
Wohlgemerkt: Diese Steuerzulage kann für das Jahr 2006 noch bis zum 1. April 2007 beantragt werden. Tun Sie dies nicht vor diesem Stichtag, dann sind Sie zu spät und haben keinen Anspruch mehr.
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