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Steuerausländer

Steuerausländer in den Niederlanden

(Einkommensteuerordnung 2004)

  • Wann sind Sie Steuerausländer in den Niederlanden?
  • Steuererhebungsrecht Niederlande; Steuerverträge
  • Partnerregelung
  • Steuerpflichtige Einkommensbestandteile
  • Einkommen aus Arbeit und Wohnung
  • Einkommen aus beträchtlichen Aktienpaketen
  • Einkommen aus Sparen und Anlegen
  • Worauf haben Steuerausländer kein Recht?
  • Wählen für die Regeln der inländischen Steuerpflicht
  • Folgen der Entscheidung
  • "Terugploegregeling" (≠ eine Art Korrekturregelung)
  • Erhebung der Sozialbeiträge

 

Wann sind Sie steuerpflichtig in den Niederlanden?

Wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnen, aber dort wohl bestimmte Einkommensbestandteile beziehen, sind Sie dafür doch in den Niederlanden steuerpflichtig. Sie sind dann Steuerausländer über Ihr inländisches Einkommen.

Steuererhebungsrecht Niederlande; Steuerverträge

Der niederländische Fiskus besteuert bestimmte Einkommensbestandteile, es sei denn, ein eventuell bestehender Steuervertrag zwischen den Niederlanden und dem Land, in dem Sie wohnen, bestimmt, dass Ihr Wohnland Steuern erheben darf.

Partnerregelung

Steuerausländer, verheiratet oder nicht verheiratet, sind keine fiskalen Partner, es sei denn, sie entscheiden sich für die Anwendung der Regeln für inländische Steuerpflicht. Ein Partner, der kein ‚niederländisches Einkommen‘ hat und dadurch kein Steuerausländer ist, kann sich für die Anwendung der Regeln inländischer Steuerpflichtiger entscheiden, wenn er oder sie dadurch als fiskaler Partner betrachtet wird. In dieser Situation kann die Regelung für die freie Zurechnung des Einkommens benutzt werden. Eine Beschränkung gilt: Soweit der personengebundene Abzug und die negativen Einkünfte aus gemeinschaftlichen Einkommensbestandteilen bei der Steuererhebung des Partners im Wohnstaat berücksichtigt werden können, können diese Posten nicht übertragen werden.

Steuerpflichtige Einkommensbestandteile

Als Steuerausländer werden Sie vom niederländischen Fiskus besteuert für:

  • Einkommen aus Arbeit und Wohnung;
  • steuerpflichtiges Einkommen aus beträchtlichen Aktienpaketen in einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden;
  • steuerpflichtiges Einkommen aus Sparen und Anlegen in den Niederlanden.

Einkommen aus Arbeit und Wohnung

Das Einkommen aus Arbeit und Wohnung in den Niederlanden ist der Gesamtbetrag aus folgenden Posten:

  • Steuerpflichtiger Gewinn aus niederländischem Unternehmen
  • Lohn für das in den Niederlanden Erfüllen oder Erfüllthaben eines Arbeitsverhältnisses (also auch Renten)
  • Resultat aus übrigen Tätigkeiten in den Niederlanden
  • Private periodische Zahlungen
  • Periodische Zahlungen öffentlich-rechtlicher Art
  • Einkünfte aus eigener Wohnung in den Niederlanden
  • Negative Ausgaben für Einkommensvorkehrungen

Führt die Berechnung des Einkommens in "Box 1" aus Arbeit und Wohnung zu einem negativen Betrag, dann ist die Rede von einem Verlust, der verrechenbar ist mit den positiven Einkommen aus Arbeit und Wohnung in den Niederlanden.

Einkommen aus beträchtlichen Aktienpaketen

Die Niederlande erhebt Einkommensteuer von Steuerausländern über Einkommen aus beträchtlichen Aktienpaketen in einer BV (= niederländische GmbH) oder NV (= niederländische AG) mit Sitz in den Niederlanden. In Verträgen wird dieses Steuererhebungsrecht oft dem Wohnland gegeben, aber meistens behält die Niederlande ein Steuererhebungsrecht für die ersten fünf Jahre nach der Emigration.

Einkommen aus Sparen und Anlegen

Ein Steuerausländer wird, genauso wie ein inländischer Steuerpflichtiger, für sein Einkommen aus Sparen und Anlegen besteuert, wenn in den Niederlanden zumindest eine Ertragsbemessungsgrundlage vorhanden ist. Unter den Steuern aufgrund von "Box 3" (= Einkommen aus Sparen und Anlegen) fallen die folgenden Vermögensbestandteile:

  • in den Niederlanden gelegene Immobilien
  • Rechte, die direkt oder indirekt Bezug auf in den Niederlanden gelegene Immobilien haben (z.B. das dingliche Erbbau-, Nießbrauch-, Wohn- und Nutzungsrecht);
  • Rechte auf Gewinnanteile aus einem Unternehmen, deren Geschäftsführung ihren Sitz in den Niederlanden hat, soweit sie sich nicht aus Wertpapierbesitz oder aus Arbeitsverhältnissen ergeben, und nicht schon unter Einkommen aus Arbeit und Wohnung und nicht schon unter Einkommen aus beträchtlichen Aktienpaketen fallen.

Das steuerfreie Vermögen gilt nicht für Steuerausländer. Wenn Sie nicht das ganze Jahr Steuerausländer waren, dann gilt eine zeitlich entsprechende Vorgehensweise.

Worauf haben Steuerausländer kein Recht?

Steuerausländer haben grundsätzlich kein Recht auf:

  • die Steuerkürzung;
  • das steuerfreie Vermögen;
  • die Partnerregelung;
  • den personengebundenen Abzug;
  • die freie Zurechnung von Einkommensbestandteilen;
  • die Verrechnung und Zurückgabe der Kapitalertragssteuer auf unter "Box 3" fallende Aktien;
  • die "middelingsregeling" (≠ Durchschittsregelung: Ermittlung des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre)

Ausnahmen gelten für Steuerausländer, die in Belgien, Surinam, auf den Niederländisch-Antillen und auf Aruba wohnen und für Einwohner aus Deutschland, die 90% ihres weltweit erworbenen Einkommens in den Niederlanden verdienen und Lohneinkünfte, staatliche Gehälter, Renten oder Sozialleistungen beziehen, über die die Niederlande das Steuererhebungsrecht hat. Diese Personen haben wohl Recht auf bestimmte Vergünstigungen.

Wählen für Regeln der inländischen Steuerpflicht

Das Gesetz bietet in einigen Fällen die Möglichkeit, sich für ein bestimmtes Jahr für die Erhebung der Einkommensteuer gemäß den Regeln der inländischen Steuerpflicht zu entscheiden. Dieses Recht gilt für:

  • den inländischen Steuerpflichtigen, der im Laufe des Jahres emigriert oder immigriert:
  • den Steuerausländer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsland (mit Ausnahme der Schweiz) wohnt;
  • denjenigen, der weder inlandssteuerpflichtig noch Steuerausländer ist, aber durch seine Entscheidung für die inländische Steuerpflicht als fiskaler Partner eines Anderen (ein steuerpflichtiger Inländer oder ein Steuerausländer, der sich auch für die Regeln der inländischen Steuerpflicht entscheidet) gelten kann.

Diese Wahl gilt nur für den Steuerpflichtigen selbst und nicht auch für den fiskalen Partner.

Folgen der Wahl

Der Steuerausländer, der von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, wird als inländischer Steuerpflichtiger für sein weltweit erworbenes Einkommen besteuert. Soweit Einkünfte auch von einem anderen Land (insbesondere des Wohnstaates) besteuert werden, wird eine Ermäßigung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gewährt. Diese Wahl kann jährlich getroffen werden. Durch die Wahl kommt der Steuerpflichtige für u.a. Steuerkürzungen, den personengebundenen Abzugsposten, den Abzug der Hypothekenzinsen für die nicht in den Niederlanden gelegene eigene Wohnung in Betracht. Ob diese Wahl vorteilhaft ist, muss in allen Fällen eine sorgfältige Berechnung ergeben. Wenn Sie per Saldo negative ausländische Einkünfte (z.B. negative Einkünfte aus eigener Wohnung), personengebunden Abzugsposten und/oder eine fiskale Partner mit wenig oder keinen Einkünften haben, dann führt die Entscheidung für die Regelung für inländische Steuerpflicht oft zu einem Steuervorteil.

"Terugploegregeling"

Um zu verhindern, dass Steuerausländer von ihrem Wahlrecht nur in Jahren, in denen es vorteilhaft abläuft, Gebrauch machen, gibt es eine Regelung, maßlosen Vorteil auszuschließen. Diese Regelung beinhaltet das Folgende. Wenn man in irgendeinem Jahr –nachdem man sich dafür früher wohl entschieden hatte- nicht mehr die Steuererhebung nach den Regeln der inländischen Steuerpflicht wählt, findet eine Neufestlegung des Einkommens statt. Das steuerpflichtige Einkommen des diesem Jahr vorangegangenen Jahres wird dann um die nachgenannten Beträge erhöht, die in den letzten acht Jahren das Einkommen verringert haben:

  • negative Beträge, die nicht zum niederländischen Einkommen eines Steuerausländers
  • gehören (z.B. Verluste aus einem nicht in den Niederlanden betriebenen Unternehmen, oder negative Einkünfte aus einer eigenen Wohnung im Ausland);
  • negative Beträge, die wohl zum niederländischen Einkommen des Steuerausländers gehören, aber worüber das Steuererhebungsrecht kraft eines Vertrages einem andern Land als die Niederlande zusteht.

Die Korrektur betrifft also nicht negative Beträge aus Kalenderjahren, in denen Sie inlandssteuerpflichtig waren, nicht Prämien für Leibrenten, Ausgaben für Kinderbetreuung und personengebundenen Abzug. Auch die Steuerkürzung wird nicht "teruggeploegd".

Erhebung der Sozialbeiträge

Für den Nicht-Einwohner der Niederlande, der sozialversichert ist, gilt dieselbe Steuerbemessungsgrundlage wie für den versicherten Einwohner der Niederlande. Das ist das weltweit erworbene Einkommen aus "Box 1" (= aktives Einkommen aus Arbeit, Unternehmen und eigener Wohnung). Gemeinschaftliche Einkommensbestandteile können zwischen fiskalen Partnern frei zugerechnet werden unter der Voraussetzung, dass beide fiskale Partner beitragspflichtig sind. Es gelten bei den beiden ersten Steuersätzen dieselben Beitragssätze wie bei den in den Niederlanden wohnenden Versicherten, und für den Sozialbeitragsanteil kommt dieselbe Steuerkürzung zur Anwendung.

 
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