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Steuerblitz No 3, 17. September 2011 - Schwangerschaft und Entbindung

Schwangerschaft und Entbindung (wohnen in Deutschland, arbeiten in den Niederlanden)

Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in den Niederlanden. Wenn Sie schwanger sind, können Sie in Mutterschutz gehen. Während des Mutterschutzes erhalten Sie Mutterschaftsgeld.

Sie können sechszehn Wochen in Mutterschutz gehen: sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (Schwangerschaftsurlaub) und zehn Wochen nach der Geburt (Mutterschaftsurlaub). Sie können ein oder zwei Wochen später in Mutterschutz gehen, also fünf oder vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Ihr Mutterschaftsurlaub verlängert sich dann um ein oder zwei Wochen. 

Während des Mutterschutzes erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird in der Regel Ihrem Arbeitgeber überwiesen. Die Höhe der Leistung entspricht der Höhe Ihres Lohns. Sie erhalten hiermit während des Mutterschutzes also eine Lohnfortzahlung. Es gilt jedoch ein Höchstbetrag für das Mutterschaftsgeld.

Sie brauchen das Mutterschaftsgeld nicht selbst zu beantragen. Sie legen Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Schwangerschaft vor und teilen ihm mit, wann Sie in Mutterschutz gehen. Ihr Arbeitgeber beantragt die Leistung für Sie. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Beginn des Mutterschutzes gestellt werden. 

Wenn Sie krank werden bevor Sie in Mutterschutz gehen, dann spielt die Ursache der Krankheit eine Rolle. Sind Sie aufgrund der Schwangerschaft erkrankt? Dann bekommen Sie Krankengeld. Erkranken Sie jedoch zum Beispiel an einem grippalen Infekt, erhalten Sie vom Arbeitgeber eine ganz normale Lohnfortzahlung.

Wenn Sie krank werden nachdem Sie das Beginndatum Ihres Mutterschutzes verschoben haben, dann beginnen der Mutterschutz und die Zahlung des Mutterschaftsgeldes mit sofortiger Wirkung. Dabei ist es unerheblich, ob Ihre Krankheit auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist oder nicht.

Wenn Sie krank werden während Ihres Mutterschutzes, dann ändert sich die Dauer des Mutterschutzes nicht. Die Krankheitstage werden auch nicht vom gesamten Mutterschutz abgezogen.  

 
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