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Unternehmen

Unternehmen und Steuern in den Niederlanden

 

Wenn Sie in den Niederlanden ein eigenes Unternehmen führen, erzielen Sie unter Umständen Gewinn aus diesem Unternehmen. Der Gewinn des Unternehmens wird im Rahmen des Jahresabschlusses berechnet. Vorteile aus einem niederländischen Unternehmen müssen in den Niederlanden versteuert werden. In dieser Situation gelten spezielle Vorschriften für die Steuererhebung. Dabei kann es sich auch um gemeinsame Vorteile aus einem Teil des Unternehmens handeln, das Sie über eine feste Einrichtung (eine Geschäftsstelle, Filiale, Fabrik oder ähnliches) oder einen festen Vertreter in den Niederlanden führen. Man kann als Mitunternehmer bzw. Teilhaber eines Unternehmens Gewinn aus Unternehmen erzielen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie als Unternehmer Anspruch auf ausschließlich für Unternehmer geltende Ausnahmeregelungen, zum Beispiel auf die Unternehmerpauschale oder den Investitionsabzug. Als Mitunternehmer eines Unternehmens haben Sie keinen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen wie die Unternehmerpauschale.

Im neuen Steuersystem (ab dem 1. Januar 2001) können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die so genannte Unternehmerpauschale geltend machen. Unter diese Sammelbezeichnung fallen:

  • der Selbständigenabzug und der Abzug für Existenzgründer;
  • der Abzug für Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung;
  • der Freibetrag für mitarbeitende Partner;
  • Veräußerungsabzüge bei Veräußerungsgewinnen nach Aufgabe des Unternehmens.

Bei der Gewinnermittlung müssen Sie eine Reihe von Aspekten berücksichtigen. Dabei handelt es sich unter anderem um:

  • die Eigenheimpauschale für die private Nutzung von Wohneigentum, das zum Unternehmen gehört;
  • die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen, die zum Unternehmen gehören;
  • die private Nutzung von Gütern, die zum Unternehmen gehören.

Im Fall Sie Sachanlagen veräußern, für die Sie in den vergangenen Jahren einen Investitionsabzug geltend gemacht haben, müssen sie unter Umständen einen Teil des Abzugs zurückzahlen, den so genannten Desinvestitionsaufschlag.

Wenn Sie als ausländischer Steuerpflichtiger mit einem Unternehmen in den Niederlanden ein Geschäftsfahrzeug nutzen, das Ihnen auch für private Zwecke zur Verfügung steht, kommt eine Sonderregelung zum Tagen. Sie müssen in dem Fall für die Privatnutzung des Fahrzeugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen bestimmten Betrag zu Ihrem Einkommen hinzu addieren, den so genannten Aufschlag. Dieser Aufschlag errechnet sich aus dem Wert des Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Ausland angeschafft wurde oder dort gemeldet ist.

Unternehmer können Anrecht haben auf (Steuerbefreiungen):

  • den Forstwirtschaftsfreibetrag;
  • den Landwirtschaftsfreibetrag;
  • den Freibetrag für den Erlass der Rückzahlungsverpflichtung bei Gründungsdarlehen;
  • den vorübergehenden Veräußerungsfreibetrag für Anspruchsberechtigte bei Veräußerungsgewinnen infolge der Aufgabe des Unternehmens;
  • den Freibetrag für Leistungen bzw. Ansprüche auf Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz;
  • den Freibetrag für Renten aus einem betrieblichen bzw. beruflichen Rentenfonds;
  • den Freibetrag für Vergütungen bei Auflösung des Unternehmens;
  • den Freibetrag für Leistungen aus einer Veräußerungskasse;
  • den Freibetrag für Leistungen aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Selbständige sowie Ansprüche auf Leistungen aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung;
  • den Freibetrag für bestimmte Subventionen im Rahmen des Wald- und Naturerhalts.

Für Existenzgründer gibt es noch weitere besondere Vergünstigungen.

 

Unternehmen und Sozialversicherungspflicht

 

 

Ob eine Sozialversicherungspflicht in den Niederlanden vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine Sozialversicherungspflicht besteht u.a. im Fall Sie nicht in den Niederlanden wohnen und Ihre Leistungen als Selbständiger jedoch ausschließlich in den Niederlanden ausführen.

Wenn Sie in den Niederlanden pflichtversichert sind, gelten für Sie auch weiterhin die niederländischen Sozialversicherungen. Sie müssen über Ihre Einkünfte Beiträge entrichten. Die von Ihnen zu leistenden Beiträge werden über das Beitragseinkommen berechnet. Das Beitragseinkommen leitet sich aus dem zu versteuernden Einkommen in Box 1 ab. Zum Beitragseinkommen werden die im Ausland bezogenen Einkünfte hinzu addiert, auch wenn Sie über diese Einkünfte in den Niederlanden keine Einkommensteuer entrichten.

Zu den beitragspflichtigen Versicherungen zählen:

  • die gesetzliche Allgemeine Altersrentenversicherung (AOW);
  • die gesetzliche Hinterbliebenenrentenversicherung (Anw);
  • die gesetzliche Allgemeine Krankenversicherung Besondere Krankheitskosten (AWBZ).

In einigen Fällen sind Sie vollständig pflichtversichert (also nach AOW, Anw und AWBZ), in anderen Fällen sind Sie nur nach dem AWBZ pflichtversichert.

Ausschließlich nach dem AWBZ versichert

Wenn Sie die folgenden Kriterien erfüllen, sind Sie in den Niederlanden ausschließlich nach dem AWBZ versichert:

  • Sie sind in den Niederlanden aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes versichert.
  • Sie haben laut internationaler Bestimmungen Anspruch auf medizinische Versorgung in Ihrem Wohnland, wobei die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zulasten der niederländischen Krankenkasse gehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsprozesses ins Ausland verzogen sind und Leistungen aus den Niederlanden erhalten.

Für Unternehmer gelten also viele spezielle Vorschriften für die Steuererhebung.

 
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