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Wahlrecht

Wahlrecht

Die Wahlmöglichkeit : Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger

>>Einkommensteuerordnung 2006<<

Für Besitzer einer Ferienwohnung in den Niederlanden

  • Einleitung
  • Die Wahlmöglichkeit
  • Übersicht über die Einkünfte und Abzugsposten in den drei Boxen
  • Die Abgabenermäßigungen
  • Die Steuersätze in den drei Boxen
  • Die Berechnung der Einkommensteuer in Box 3
  • Weshalb soll man sich entscheiden für die Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger?

Einleitung

Im niederländischen Steuersystem ist das gesamte Einkommen in drei sog. Boxen eingeteilt. Für jede dieser Boxen gilt ein unterschiedlicher Steuersatz. Die meisten Steuerpflichtigen müssen ihre Einkünfte ausschließlich in Box 1 versteuern: Einkünfte aus Arbeit und Wohneigentum. Beziehen Sie hingegen Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH oder Aktiengesellschaft, fallen die damit verbundenen Einkünfte in Box 2. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie mindestens 5 % der Anteile an einem Unternehmen besitzen. Box 3 ist dann von Bedeutung, wenn Sie über größere Spar- und Kapitalanlagen oder bestimmte Vermögenswerte verfügen.

Im Fall Sie nicht in den Niederlanden wohnhaft sind, aber dennoch Einkünfte in den Niederlanden beziehen, müssen Sie für diese Einkünfte in den Niederlanden Steuern, Sozialbeiträge und unter Umständen auch Beiträge zur Erwerbsunfähigkeit und Krankenversicherung entrichten. Wenn Sie bestimmte Einkünfte beziehen, die in irgendeiner Weise mit den Niederlanden verbunden sind, sind Sie in den Niederlanden steuerpflichtig. Bei den betreffenden Einkünften handelt es sich u.a. um Lohn oder Gehalt, Rente oder bestimmte Leistungen, die im Zusammenhang mit einer in den Niederlanden verrichteten Tätigkeit stehen, Gewinn aus einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen, Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten in den Niederlanden und Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung in den Niederlanden. Sie sind auch dann in den Niederlanden steuerpflichtig, wenn Sie (Anspruch auf) Immobilienbesitz in den Niederlanden oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Sie Einkünfte beziehen, die unter die niederländische Lohn- und Einkommensteuer fallen oder selbständige Arbeit in den Niederlanden verrichten.

Die Wahlmöglichkeit

Ausländische Steuerpflichtige (Nicht-Einwohner der Niederlande) haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich als inländischer Steuerpflichtiger einstufen zu lassen. Sie werden also wie ein Einwohner der Niederlande behandelt. In dem Fall entscheiden Sie sich Ihre gesamten Einkünfte, Abzugsposten und Vermögenswerte in den Niederlanden anzugeben, also auch die Einkünfte, Abzugsposten und Vermögenswerte, die auf das Ausland bezogen sind. Das bedeutet übrigens nicht dass ihr ausländisches Einkommen doppelt besteuert wird. Sie haben nämlich gleichzeitig Anspruch auf eine entsprechende Verringerung der Einkommensteuer. Diese Ermäßigung beruht auf den Einkünften, Vermögenswerten und einigen Abzugsposten, die Sie nur dann anzugeben brauchen, wenn Sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen.

Ihre steuerliche Situation in Ihrem Wohnsitzstaat wird sich nicht ändern. Unter keinen Umständen verlegen Sie Ihre Steuerpflicht in die Niederlande. Nach Abzug von Steuerberatungskosten wird es noch immer lohnend sein.

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, können Sie ferner bestimmte Einkünfte und Abzugsposten unter sich aufteilen. Voraussetzung ist, Ihr Partner wird vom Finanzamt steuerlich anerkannt. Weiterhin haben Sie Anspruch auf eine Reihe von Abzugsposten wie Krankheitskosten, Ausbildungskosten und Spenden. Dies sind Aufwendungen, die unter den sogenannten ,,personenbezogenen Abzug" fallen. Der Abzug von Aufwendungen für Kinderbetreuung, von Spenden, Krankheitskosten und sonstiger außergewöhnlicher Belastungen ist an eine bestimmte Einkommensschwelle gebunden. Abzugsfähig sind ausschließlich Aufwendungen die einen bestimmten Schwellenbetrag übersteigen. Der Schwellenbetrag hängt von Ihrem Einkommen und unter Umständen vom Einkommen Ihres (steuerlichen) Partners ab. Wenn Sie als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten, entspricht Ihre Einkommensschwelle dem Gesamtbetrag aus Einkünften und Abzugsposten in allen drei Boxen, allerdings ohne Anrechung des personengebundenen Abzugs und ohne Berücksichtigung der verrechenbaren Verluste. Auch Wohneigentum im Ausland gehört zum steuerpflichtigen Einkommen und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Gleichzeitig können Sie jedoch auch die Zinsen und Kosten von der Steuer abziehen, die Sie für eine Hypothek oder ein Darlehen aufgewendet haben, sofern diese für den Kauf, die Renovierung oder den Ausbau der eigenen Wohnung vorgesehen sind.

Übersicht über die Einkünfte und Abzugsposten in den drei Boxen

Was Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten;

Box 1

Einkünfte in Box 1

  • Gewinn aus Unternehmen
  • Geschäftswagen
  • Lohn und Gehalt, Rente und Sozialleistungen
  • Trinkgelder und sonstige Einkünfte
  • Auslandseinkommen
  • Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten (Einkünfte als Freiberufler, Haushalts- und Pflegekraft, Berufskünstler, Profisportler oder aus einer Nebenbeschäftigung)
  • Zur Verfügung gestellte Vermögenswerte
  • Wiederkehrende Bezüge (u.a. Unterhaltszahlungen, Eigenheimzulage)
  • Sonstige Einkünfte
  • Negativer personengebundener Abzug
  • Rückerstattung geleisteter Beiträge u.s.w.
  • Wohneigentum
  • Abzugsposten in Box 1

  • Fahrrad-/Fahrtkostenabzug öffentl. Verkehrsmittel
  • Seetagepauschale
  • Aufwendungen für Vorsorgeleistungen
  • Aufwendungen für Kinderbetreuung

    Personengebundener Abzug

  • Unterhaltszahlungen u dgl.
  • Lebensunterhaltskosten Kinder < 30 Jahre
  • Wochenendbesuche behinderter Kinder
  • Krankenkosten/außergewöhnliche Lasten
  • Ausbildungskosten/Weiterbildung
  • Aufwendungen für denkmalgeschützte Gebäude
  • Erlass von Risikokapital
  • Spenden
  • Verbliebener personengebundener Abzug aus den vergangenen Jahren
  •  

    Box 2

Einkünfte in Box 2

  • Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen, eventuell abzüglich des verbliebenen personengebundenen Abzugs
  • Veräußerungsvorteile aus wesentlichen Beteiligungen

    Abzugsposten in Box 2

  • Abzugsfähige Kosten

    Box 3

Einkünfte in Box 3

  • Durchschnittlicher Wert Ihres Vermögens (Zweitwohnung, Sparguthaben, Aktien u.Ä.) abzüglich der Schulden sowie abzüglich des steuerfreien Vermögensanteils x eine feste Rendite i.H.v. 4 %

Abzugsposten in Box 3

  • Eventueller Restbetrag personengebundener Abzug

Die Abgabenermäßigungen

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation und der Entscheidung, ob Sie als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft werden möchten, haben Sie Anspruch auf die nachtstehenden Abgabenermäßigungen;

  • Allgemeine Abgabenermäßigung
  • Arbeitsermäßigung
  • Kinderermäßigung
  • Kombinationsermäßigung
  • Zusätzliche Kombinationsermäßigung
  • Ermäßigung für Alleinerziehende
  • Zusätzliche Ermäßigung für Alleinerziehende
  • Ermäßigung für junge Behinderte
  • Seniorenermäßigung
  • Alleinstehende Seniorenermäßigung
  • Ermäßigung Lebensarbeitszeitverkürzung
  • Ermäßigung Erziehungsurlaub
  • Ermäßigung für Investitionen in gemeinnützige Kapitalanlagen
  • Ermäßigung für Investitionen in Risikokapitalanlagen
  • Die Kinderermäßigung können Sie nur dann geltend machen, wenn Ihr so genanntes Gesamteinkommen und unter Umständen das Ihres (steuerlichen) Partners einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Wenn Sie sich für die Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger entscheiden, entspricht Ihr Gesamteinkommen dem Gesamtbetrag aus Einkünften und Abzugsposten in allen drei Boxen, allerdings ohne Berücksichtigung der verrechenbaren Verluste. Dabei handelt es sich um Verluste, die Sie in den vergangenen Jahren erlitten haben (in den meisten Fällen, weil Sie als Unternehmer tätig gewesen sind). Wenn Sie keine oder nur geringe Einkünfte bezogen haben, können Sie sich die Ihnen zustehende allgemeine Abgabenermäßigung unter Umständen vom Finanzamt auszahlen lassen. Voraussetzung ist, Sie haben einen steuerlichen Partner, der in den Niederlanden einen bestimmten Betrag an Steuern zahlt. Die Höhe des auszuzahlenden Betrags wird vom Finanzamt automatisch berechnet und anhand Ihrer Steuererklärung sowie bestimmter Angaben Ihres steuerlichen Partners festgestellt.

    Wenn Sie eine Ferienwohnung in den Niederlanden besitzen und weiterhin keine anderen Einkünfte in oder aus den Niederlanden beziehen, haben Sie als inländischer Steuerpflichtiger Anrecht auf den Steuerteil der Abgabenermäßigungen.

Die Steuersätze in den drei Boxen

Der Steuersatz für Box 1 ist progressiv und besteht aus vier Progressionsstufen. Mit zunehmenden Einkommen zahlt man relativ gesehen mehr Steuern.

Die Steuersätze in Box 1 sind;

Progressionsstufe Zu versteuerndes Einkommen aus Arbeit Einkommensteuersatz und Wohneigentum

1 bis 17.046 Euro 2,45 %

2 17.046 Euro bis 30.631 Euro 9,75 %

3 30.631 Euro bis 52.228 Euro 42,0 %

4 Ab 52.228 Euro 52,0 %

Der Tarif in Box 2 beträgt 25 % und der Steuersatz in der dritten Box liegt bei 30 %.

Bezüglich der effektiven Steuerschuld gibt es einen Schwellenbetrag in Höhe von 41 Euro. Ist die effektive Steuerschuld niedriger, sind Sie von der Zahlung befreit; im anderen Fall müssen Sie die gesamte Steuerschuld zahlen.

Die Berechnung der Einkommensteuer in Box 3

In Box 3 werden Einkünfte aus Spar- und Anlageaktivitäten besteuert, u.a. vermietete Immobilien und Zweitwohnungen. Die Besteuerungsgrundlage wird durch eine fiktive Rendite in Höhe von 4 % der Bemessungsgrundlage gebildet, welche sich aus dem Vermögen abzüglich der Schulden errechnet. Wenn Sie Gebrauch machen von der Wahlmöglichkeit, haben Sie Anspruch auf nachstehende Freibeträge;

  • Grundfreibetrag i.H.v. 19.698 Euro bei Ledigen, 39.396 Euro bei Partnern
  • Erhöhung des Grundfreibetrags um 2.631 Euro für jedes minderjähriges Kind
  • Erhöhung des Grundfreibetrags um einen Betrag abhängig vom Box 1-Einkommen im Fall Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben

    Wohlgemerkt; Von den Schulden bleibt ein Betrag in Höhe von 2.700 Euro je Steuerpflichtigen unberücksichtigt.

    Die Berechnung in Box 3 läßt sich grob wie folgt übersichtlicher darstellen:

Berechnung der Einkommensteuer in Box 3

Wert des Vermögens (jeweiliger Mittelwert)

./. Schulden (jeweiliger Mittelwert)

+ nicht abzugsfähiger Schuldenanteil (2.700 Euro je unbeschränkt Steuerpflichtigen)

= Vermögenswert

./. Grundfreibetrag (19.698 Euro je unbeschränkt Steuerpflichtigen)

./. Kinderzuschlag (2.631 Euro je Kind)

./. Älterenzuschlag (26.076 Euro oder 13.038 Euro oder Null je unbeschränkt Steuerpflichtigen)

= Bemessungsgrundlage

x pauschale Rendite in Höhe von 4 %

= Besteuerungsgrundlage

x Fester Steuersatz in Höhe von 30 %

= Effektive Steuer in den Niederlanden

 

Weshalb soll man sich entscheiden für die Einstufung als inländischer Steuerpflichtiger?

Wenn Sie sich steuerlich als inländischer Steuerpflichtiger behandeln lassen, haben Sie Anspruch auf eine Reihe von Vergünstigungsregelungen, die sonst nur Einwohnern der Niederlande zur Verfügung stehen.

  • Sie haben Anspruch auf den personengebundenen Abzug
  • Sie haben bei der Berechung des Einkommens in Box 3 Anspruch auf einen Steuerfreibetrag
  • Sie haben Anspruch auf den Steuerteil der für Sie geltenden Abgabenermäßigungen (mindestens 5,7 %)
  • Wenn Sie verheiratet sind oder mit Ihrem Partner in einer nichtehelichen Gemeinschaft leben, können Sie steuerlich als Partner eingestuft werden. Sie können in dem Fall bestimmte Einkünfte und Abzugsposten unter sich aufteilen. Partner, die keine oder nur geringe Einkünfte haben, können sich die Abgabenermäßigungen unter Umständen ganz oder teilweise auszahlen lassen

    Innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der endgültigen Veranlagung Einkommensteuer (bezüglich des Jahres 2002 die Veranlagung mit der Nummer H.26, 2003:H.36, 2004:H.46, 2005: H.56 und 2006:H.66) können Sie sich entscheiden nachträglich von Ihrem Wahlrecht für inländische Steuerpflicht Gebrauch zu machen.

 
Adviesbureau Buitenlandse Belastingplicht M. Mulder - Koperslagersstraat 32 - NL-8601 WL Sneek