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Wissenswertes

Neue Vorschriften für die steuerliche Partnerschaft

Ab 1. Januar 2011 gelten neue Vorschriften für die steuerliche Partnerschaft.

Änderungen 2011

Bis zum 31. Dezember 2010 konnten sich unverheiratete Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, für die steuerliche Partnerschaft entscheiden.

Ab 2011 gelten für die steuerliche Partnerschaft bestimmte Voraussetzungen.
Unverheiratete Personen, die beim Einwohnermeldeamt beide an derselben Wohnadresse gemeldet sind, sind steuerliche Partner, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie haben einen notariellen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen.
  • Sie haben ein gemeinsames Kind.
  • Einer der Partner hat ein Kind und der andere Partner hat dieses Kind anerkannt.
  • Beide sind als Partner bei einer betrieblichen Altersvorsorgeregelung angemeldet.
  • Sie sind beide Eigentümer des Wohneigentums, das als Hauptwohnsitz dient.

Die steuerliche Partnerschaft beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Partner beide beim Einwohnermeldeamt an derselben Wohnadresse gemeldet sind und zudem eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Werden zwei Personen an einem bestimmten Zeitpunkt im Kalenderjahr als Partner betrachtet, gilt die Partnerschaft auch für andere Zeiträume in dem Kalenderjahr, in denen sie beim Einwohnermeldeamt an derselben Wohnadresse gemeldet sind, jedoch noch nicht oder nicht mehr eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Wenn sie Ende 2011 eine der Voraussetzungen erfüllen und bereits das ganze Jahr über an derselben Wohnadresse gemeldet waren, sind sie deshalb das ganze Jahr 2011 über steuerliche Partner. Eine steuerliche Partnerschaft aufgrund des Partnerbegriffs, der vor dem 1. Januar 2011 galt, bleibt nicht bestehen.

Für verheiratete und eingetragene Lebenspartner ist die wichtigste Änderung, dass die Partnerschaft bei Verheirateten nicht mehr endet, wenn diese „in dauerhafter Trennung“ leben. Die steuerliche Partnerschaft endet nach den neuen Vorschriften erst, wenn die beiden Personen nicht mehr an derselben Wohnadresse gemeldet sind und sie außerdem einen Scheidungsantrag oder einen Antrag auf Trennung von Tisch und Bett gestellt haben.


 
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